Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Geltungsbereich Es gelten ausschließlich unsere nachstehenden Bedingungen für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen mit Unternehmen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 14 BGB. Entgegenstehende, ergänzende oder abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers erkennen wir nicht an, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
2. Art, Umfang und Auftragsdauer der Leistung
Vertragliche Vereinbarungen zwischen uns und dem Auftraggeber sind verbindlich, sobald der Auftraggeber ein Angebot/einen Auftrag unterzeichnet. Dasselbe gilt, wenn der Auftraggeber unsere schriftliche Auftragsbestätigung vor Beginn der Arbeiten erhalten hat. Auftragsänderungen bzw. Auftragserweiterungen haben nur Gültigkeit, wenn sie nach Art und Umfang schriftlich von den hierzu autorisierten Personen vereinbart werden. Soweit im Auftrag keine Regelung zur Auftragsdauer getroffen wurde, beträgt die Auftragsdauer für Arbeiten in der Unterhaltsreinigung regelmäßig ein Jahr ab Auftragsbeginn. Wird der Vertrag nicht dreiMonate vor Ablauf der Erstlaufzeit gekündigt, so verlängert er sich jeweils um ein weiteres Jahr. Die Kündigungsfrist nach Ablauf der Erstlaufzeit beträgt jeweils 3 Monate zum Ende des laufenden Auftragsjahres. Der Auftrag wird in den ersten 3 Monaten zur Probe ausgeführt. In dieser Zeit kann der Auftrag mit einer Frist von 4 Wochen zum Monatsende beiderseitig gekündigt werden.
3. Personal
Wir werden nur fachlich geeignetes und zuverlässiges Personal einsetzen. Unsere Mitarbeiter tragen Purel- Arbeitskleidung. Wir setzen ausländisches Personal nur ein, wenn eine Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung vorliegt. Daseingesetzte Personal wird jeweils durch unsere Objektleiter überwacht und erhält auch seine Anweisungen ausschließlich von diesen. Unser Personal ist verpflichtet, alle Gegenstände, die in den zu reinigenden Räumen gefunden werden, unverzüglich beim Auftraggeber abzugeben. Dem Personal ist es untersagt, Personen, die nicht von uns eingesetzt werden, zur Arbeitsstelle mitzunehmen. Dies gilt auch für Kinder.
4. Ausführung durch andere Unternehmen
Wir sind berechtigt, uns zur Erfüllung unserer vertraglichen Verpflichtungen anderer Unternehmen zu bedienen wobei sicher zu stellen ist, dass diese die an uns selbst gestellten Qualitätsanforderungen vollumfänglich erfüllen.
5. Reinigungsmittel und Geräte
Soweit nichts anderes vereinbart ist, stellen wir die für die Reinigungsarbeiten erforderlichen Geräte, Maschinen, Reinigungs- und Pflegemittel in ausreichender Menge zur Verfügung. Der Auftraggeber stellt das zur Reinigung notwendige Wasser, Strom, Papier- und Mülltonnen, sowie einen für die Unterbringung der Hilfsmittel (Material, Maschinen, Geräte) verschließbaren Raum, auf seine Kosten zur Verfügung. Dies gilt auch für die Unterbringung persönlicher Habe unserer Mitarbeiter für den Zeitraum, in dem sie im Objekt des Auftraggebers beschäftigt sind.
6. Grundreinigung/Glasreinigung
Wir setzen voraus, dass zum vereinbarten Ausführungstermin die zu reinigenden Flächen frei zugänglich sind und eine kontinuierliche Arbeitsweise gewährleistet ist. Wir weisen darauf hin, dass es unter Umständen zu lokalen Schäden an Einrichtungsgegenständen (insbesondere Holzmöbel) kommen kann, wenn keine ausreichenden Silikonfugen zwischen Bodenbelag und Möbelstücken vorhanden sind bzw. Möbelstücke nicht aus den zu reinigenden Räumen entfernt wurden. Wir empfehlen daher dringend, die Räume vor Ausführung der Grundreinigung zu beräumen. Einrichtungsgegenstände können aus versicherungstechnischen Gründen durch unsere Mitarbeiter nicht verrückt oder entfernt werden. Sollte es trotz umsichtiger Arbeitsverweise zu Beschädigungen an nicht entfernten Inventargegenständenkommen, übernehmen wir keine Haftung. Unsere Arbeiten erfolgen nur nach vorheriger Einweisung in die Örtlichkeiten durch den Auftraggeber. Durch den Auftraggeber ist unseren Mitarbeitern – ein Wasseranschluss/Abfluss, – ein ausreichend abgesicherter Stromanschluss zu zuweisen. Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass Steckdosen in den Fußbodentanks stromlos geschaltet werden. Zur Kontaktaufnahme bei Notfällen/Havarieren benennt der Auftraggeber, vor Ausführung unserer Arbeiten, einen Ansprechpartner. Soweit wir mit einer Glasreinigung beauftragt sind setzen wir voraus, dass vor Ausführung der Reinigungsarbeiten die Fenster und Fensterbänke frei zugänglich sind.
7. Schlüssel- und Notfallvorschriften
Die für den Dienst notwendigen Schlüssel sind vom Auftraggeber rechtzeitig und kostenlos zur Verfügungzu stellen. Für Schlüsselverluste und Schlüsselbeschädigungen durch unser Personal haften wir nur im Rahmen der Regelung in Ziffer 10. Ausgenommen ist normaler Verschleiß.
8. Pflichten des Auftraggebers
Für die ordnungsgemäße und sichere Ausführung der übertragenen Aufgaben hat der Auftraggeber den hierfür erforderlichen Zustand der Anlagen sicherzustellen. Demzufolge ist er verpflichtet, Störungen oder Schäden an den Anlagen oder Anlagenteilen umgehend beheben zu lassen, soweit es sich nicht um Schadens- oder Störungsbeseitigung handelt, die zu den uns übertragenen Aufgaben gehört. Durch den Auftraggeber werden geeignete Räume für unser Personal kostenlos zur Verfügung gestellt. Wir werden dafür Sorge tragen, dass bei Benutzung der Räume sowie bei Begehung des Objektes alle gesetzlichen und behördlichen Auflagen durch uns eingehalten werden. Zur Erfüllung unserer Pflichten, die sich aus den geschlossenen Verträgen ergeben, ist der Auftraggeber verpflichtet alle hierfür erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie uns die erforderlichen notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Der Auftraggeber hat zu gewährleisten, dass unsere Mitarbeiter zu allen im Rahmen der Erfüllung unserer Aufgaben maßgebenden Räumen und Anlagen Zutritt haben. Weiterhin ist zu gewährleisten, dass Maschinen und Anlagen durch unsere Mitarbeiter so in- und außer Betrieb genommen werden können, wie es für die Erfüllung unserer Aufgaben erforderlich ist. Tritt bei der Erfüllung unserer Aufgaben eine Behinderung auf, weil der Auftraggeber seine vorstehendeMitwirkungspflicht nicht erfüllt hat, bleibt unser Erfüllungsanspruch in voller Höhe bestehen; ersparte Aufwendungen lassen wir uns aber anrechnen.
9. Abnahme und Gewährleistung
Unsere Werkleistung gilt bei wiederkehrenden Leistungen als auftragsgerecht erfüllt und abgenommen, wenn der Auftraggeber nicht unverzüglich, spätestens binnen 24 Stunden schriftlich begründete Einwendungen erhebt. Zeit, Ort, Art und Umfang des Mangels müssen dabei genau beschrieben werden. Bei einmaligen Werkleistungen (z.B. Grundreinigungen, Bauendreinigung, etc.) erfolgt die Abnahme – gegebenenfalls auch Abschnittsweise – spätestens 1 Tag nach schriftlicher Meldung der Fertigstellung durch uns. Kommt der Auftraggeber der Aufforderung zur Abnahme nicht nach, gilt das Werk als abgenommen. Bei Nichtwahrnehmung eines Abnahmetermins durch uns gilt das Werk als nicht abgenommen. Werden vom Auftraggeber bei der vertraglich festgelegten Leistung berechtigterweise Mängel beanstandet, so sind wir zur Nachbesserung verpflichtet. Für Mängel und Schäden, die darauf zurückzuführen sind, dass der Auftraggeber wichtige Informationen über Art und Beschaffenheit der zu reinigenden Fläche und Gegenstände nicht an uns weitergeben hat, wird keine Gewährleistung übernommen. Gleiches gilt, wenn der Auftraggeber keine ausreichenden Vorkehrungen für die Zugänglichkeit bzw. Erreichbarkeit der zu reinigenden Flächen trifft. Im Falle einer nicht vertragsgemäßen Erfüllung hat der Auftraggeber, unbeschadet der Vorschrift des § 281 Abs. 2 BGB, uns gegenüber eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu setzen. Wenn der Mangel nicht beseitigt werden kann oder für den Auftraggeber ein weiterer Nachbesserungsversuch nicht zumutbar ist, kann der Auftraggeber anstelle der Nachbesserung Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen oder den Vertrag kündigen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Auftraggeber das Kündigungsrecht nicht zu. Schadensersatz kann der Auftraggeber nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit verlangen. Die Ersatzpflicht beschränkt sich auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden. Bei einmaligen Leistungen ist der Schadenersatz auf die Höhe des vereinbarten Werklohns begrenzt, bei wiederkehrenden Leistungen auf 2 Monatsvergütungen. Gewährleistungsansprüche entfallen, wenn:
a) der Auftraggeber behauptete Mängel selbst oder durch Dritte beheben lässt, ohne dass die Voraussetzungen des § 637 BGB vorliegen;
b) Mängel ihre Ursache im Material haben, dass vom Auftraggeber bereitgestellt wurde oder auf eine Anweisung des Auftraggebers zurückzuführen sind;
c) seit Beendigung der Arbeiten zwei Jahre verstrichen sind.
10. Haftung, Verjährung
Zur Abdeckung von Schäden, die durch Handlungen oder Unterlassungen durch uns einschließlich unserer gesetzlichen Vertreter, Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen bei der Ausführung ihrer Arbeit zugefügt werden, wurde eine Betriebshaftpflichtversicherung mit folgender Deckungssumme abgeschlossen: Pauschal für Personen- und/oder Sach- und/oder Vermögensschäden 5.000.000,00 EUR für das Abhandenkommen fremder Schlüssel 1.000.000,00 EUR. Unsere Haftung richtet sich – soweit nichts Abweichendes geregelt ist – nach den gesetzlichen Bestimmungen. Unsere Haftung ist für die Fälle der einfachen Fahrlässigkeit der Höhe nach auf die Deckungssummen der Betriebshaftpflichtversicherung gemäß vorstehendem Abs. 1 beschränkt. Soweit kein Vorsatz vorliegt, ist unsere Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden beschränkt. Im Fall der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (etwa einer solchen, die der Vertrag nach seinem Inhalt und Zweck gerade uns auferlegen will oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertraut und vertrauen darf) haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen. In diesem Fall ist die Schadenersatzhaftung jedoch auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretendenSchaden begrenzt, soweit wir keinen Vorsatz zu vertreten haben. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers verjähren innerhalb eines Jahres ab Anspruchsentstehung und seiner diesbezüglichen Kenntnis. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche des Auftraggebers, für welche wir unbeschränkt haften. Diese Ansprüche verjähren nach den gesetzlichen Regelungen.
11. Aufmaß
Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind die der Abrechnung zugrunde liegenden Maße gemäß den Richtlinien für Vergabe und Abrechnung des Bundesinnungsverbandes des Gebäudereiniger-Handwerks zu ermitteln. Falls der Auftraggeber der Ermittlung nicht unverzüglich widerspricht, gelten die Maße als anerkannt. Stellt eine Vertragspartei fest, dass die zugrunde gelegten Maße unrichtig sind, geltend die vom Auftraggeber und uns gemeinsam neu festgestellten Maße nur für zukünftige Abrechnungen. Erstattung oder Nachforderung für die Vergangenheit sind ausgeschlossen.
12. Preise
Unsere Preise verstehen sich netto zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer. Wir behalten uns das Recht vor, bei Kostenerhöhung oder Kostensenkung, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreisänderungen, die vereinbarten Preise entsprechend anzupassen, ebenso bei auf Gesetz ruhenden steuerlichen oder sozialrechtlichen Neuregelungen. Zusatzleistungen und Mehrleistungen werden gesondert und zusätzlich berechnet.
13. Zahlungsbedingungen
Unsere Rechnungen sind binnen 14 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar. Bei Verzug des Auftraggebers werden Zinsen mit 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz berechnet. Darüber hinaus sind wir zur Einstellung der Arbeiten bis zur Erledigung der fälligen Zahlung berechtigt.Soweit nichts anderes vereinbart ist, werden von uns Rechnungen für monatlich wiederkehrende Leistungen jeweils zu Beginn des Folgemonats gestellt und sind sodann ebenfalls binnen 14 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar.
14. Schlussbestimmungen
Von uns gelieferte Produkte bleiben bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderungen oder Aufhebung des Schriftformerfordernisses selbst. Der Vorrang der Individualabrede nach § 305b BGB bleibt hiervon unberührt. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so bleiben diese Bedingungen im Übrigen voll wirksam. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten ist ausschließlicher Gerichtsstand Dresden. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Bei allen Verträgen gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
15. Hinweis gemäß § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG)
Wir werden nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des VSBG teilnehmen und sind hierzu auch nicht verpflichtet.
Stand Oktober 2019